Bundesland
Bundesweite EEG- und Wohnrechtsregeln für Steckersolargeräte stehen getrennt von örtlichen Bau- und Denkmalfragen.
Vereinfachter Fall nach § 8 Abs. 5a EEG: insgesamt bis 2 kW installierte Leistung und bis 800 VA Wechselrichterleistung, hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Außerhalb dieses Falls ist das keine Freigabe.
Gemeint ist die Registrierung im Marktstammdatenregister, nicht eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber im vereinfachten Fall.
Für Steckersolargeräte gelten bundesweite EEG- und Wohnrechtsregeln. Für denkmalgeschützte Gebäude oder örtliche Baufragen wende dich an die zuständige Kommune.
§ 8 Abs. 5a EEG
§ 10a Abs. 2 und 3 EEG
§ 100 Abs. 22 und 23 EEG
§ 554 Abs. 1 BGB
§ 20 WEG
§ 25 Abs. 1 WEG
§ 5 Abs. 1 und 5 MaStRV
Balkon-Solaranlagen