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Balkonkraftwerk in Hessen

Bundesweite EEG- und Wohnrechtsregeln für Steckersolargeräte stehen getrennt von örtlichen Bau- und Denkmalfragen.

Auf dieser Seite

  • Überblick
  • Rechtliche Bestimmungen
  • Offizielle Quellen
  • Wichtige Kontakte

Überblick für Hessen

Bundesweiter vereinfachter Fall

Vereinfachter Fall nach § 8 Abs. 5a EEG: insgesamt bis 2 kW installierte Leistung und bis 800 VA Wechselrichterleistung, hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Außerhalb dieses Falls ist das keine Freigabe.

Anmeldung erforderlich

Ja

Gemeint ist die Registrierung im Marktstammdatenregister, nicht eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber im vereinfachten Fall.

Rechtliche Bestimmungen

Bundesrecht im vereinfachten Fall

  • Bundesrecht, geprüft am 2026-09-25. Vereinfachter Fall nach § 8 Abs. 5a EEG: insgesamt bis 2 kW installierte Leistung und bis 800 VA Wechselrichterleistung, hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Außerhalb dieses Falls ist das keine Freigabe. Der Anschluss bleibt an die dafür maßgeblichen technischen Regeln gebunden. Nach der Bundesnetzagentur gelten die Sonderregeln für Geräte, die seit dem 16. Mai 2024 erstmals in Betrieb genommen werden. Für Anschlussbegehren vor diesem Tag verweist § 100 Abs. 22 EEG auf die damals geltende Fassung von § 8.
  • Marktstammdatenregister und Netzbetreiber sind getrennt. Die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht und erfolgt für Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 1 und Abs. 5 MaStRV). Zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber können für Anlagen nach § 8 Abs. 5a Satz 1 nicht verlangt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen; im Zweifel beschreibt die Bundesnetzagentur eine Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Das ist keine generelle extra Meldepflicht.
  • Ein Zählerwechsel ist im vereinfachten Fall keine Voraussetzung vor der Nutzung. Steckersolargeräte nach § 8 Abs. 5a dürfen mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden, bevor eine moderne Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem eingebaut ist (§ 10a Abs. 3 EEG). Der Messstellenbetreiber stattet den Zählpunkt danach aus (§ 10a Abs. 2 EEG). Das erlaubt keinen dauerhaften Betrieb mit jedem ungeeigneten Zähler. § 10a Abs. 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, die vor dem 16. Mai 2024 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 23 EEG).
  • Eine nötige Erlaubnis ist kein Fehler und keine Zusage. Mieter können verlangen, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät erlaubt (§ 554 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch besteht nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wohnungseigentümer können eine angemessene bauliche Veränderung für ein Steckersolargerät verlangen (§ 20 WEG). Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Landesprogramm und örtliche Fragen

Für Steckersolargeräte gelten bundesweite EEG- und Wohnrechtsregeln. Für denkmalgeschützte Gebäude oder örtliche Baufragen wende dich an die zuständige Kommune.

Offizielle Quellen

  • § 8 EEG Anschluss

    § 8 Abs. 5a EEG

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  • § 10a EEG Steckersolargeräte

    § 10a Abs. 2 und 3 EEG

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  • § 100 EEG Übergangsbestimmungen

    § 100 Abs. 22 und 23 EEG

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  • § 554 BGB

    § 554 Abs. 1 BGB

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  • § 20 WEG

    § 20 WEG

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  • § 25 WEG

    § 25 Abs. 1 WEG

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  • § 5 MaStRV

    § 5 Abs. 1 und 5 MaStRV

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  • Bundesnetzagentur: Balkon-Solaranlagen

    Balkon-Solaranlagen

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  • Hessen Landesportal

    Landeswebsite

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  • Hessen Energieportal

    Energieportal

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Wichtige Kontakte

Hessen

Wiesbaden
Website

Services: Landeswebsite. Kein belegtes Landesprogramm in dieser Übersicht.

Bundesnetzagentur

Bundesbehörde
Website

Services: Bundesrechtliche Hinweise, keine zusätzliche Meldepflicht im vereinfachten Fall

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